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Leere Tonerkartuschen dürfen nicht im Müll landen, sie können wiederaufbereitet oder recycelt werden. Bild: ThinkstockiStock/TeodoraDjordjevic
Leere Tonerkartuschen dürfen nicht im Müll landen, sie können wiederaufbereitet oder recycelt werden. Bild: ThinkstockiStock/TeodoraDjordjevic

Elektroschrott: Rückgabepflicht für leere Tonerkartuschen?

Durch das neue Elektrogerätegesetz wird viel über die Rücknahmepflicht der Hersteller und Händler diskutiert. Daraus ergibt sich aber auch eine Rückgabepflicht für die Anwender, etwa für leere Druckverbrauchsmaterialien.

In Deutschland wurde für die Entsorgung von Elektroaltgeräten die so genannte geteilte Produktverantwortung eingeführt. Dies bedeutet, dass wesentliche Pflichten zum einen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zum anderen bei den Herstellern von Elektro(nik)geräten liegen. Die Entsorgungsträger sind verpflichtet, Sammelstellen für Elektroaltgeräte einzurichten und diese dort kostenlos zurückzunehmen. Dies geschieht derzeit an rund 1500 kommunalen Sammelstellen. Die Hersteller können außerdem freiwillig eigene Rücknahmesysteme anbieten. Auch der Handel darf Elektroaltgeräte freiwillig zurücknehmen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Elektroaltgeräte auf einem dieser Wege abzugeben. 

In Kürze können Verbraucher ihre alten Elektrogeräte auf jeden Fall kostenfrei bei Onlinehändlern und stationären Händlern zurückgeben. Dies betrifft stationäre Händler mit einer Ladenfläche von mehr als 400 m² sowie Onlinehändler mit ebenso großer Lagerfläche. Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet Händler zur Rücknahme von Elektroaltgeräten ab dem 24. Juli 2016 (§17). Dann endet eine neunmonatige Übergangsfrist, nachdem das ElektroG am 25. Oktober 2015 in Kraft getreten war. 

Diese neuen Rückgabemöglichkeiten werden für Verbraucher geschaffen: Bei der 1:1-Rücknahme geben sie ein Altgerät kostenlos zurück, wenn sie ein gleichartiges Neugerät kaufen. Händler müssen aber auch dann Altgeräte zurücknehmen, wenn Verbraucher kein neues Gerät erwerben möchten. Dies gilt jedoch nur bei solchen Altgeräten, deren Kantenlänge kleiner als 25cm ist.

Juliane Rode vom Umweltbundesamt, zuständig für Rechtsangelegenheiten und den Vollzug des Elektrogesetzes und Batteriegesetzes, bestätigt auf unsere Rückfrage, dass teilweise auch leere Tonerkartuschen/Tintenpatronen nach dem ElektroG zu entsorgen sind. In der langjährigen Praxis werde das folgendermaßen geregelt: Wenn die Kartuschen nicht nur Behältnis oder Tank seien, sondern eine (elektrisch betriebene) Funktion haben, wie die Füllstandsanzeige, Chips oder Sensoren, dann handele es sich um Elektrogeräte, bei leeren Patronen oder Kartuschen also um Elektroaltgeräte. Der Anwender ist verpflichtet diese getrennt zu sammeln und bei der kommunalen Sammelstelle zu entsorgen oder beim Hersteller, wenn dieser über ein eigenes Sammelsystem verfügt. Eine weitere Möglichkeit ist die Rückgabe an den Vertreiber zurückzugeben. Hier kommt dann der neue § 17 des Elektrogesetzes (Rücknahmepflicht der Vertreiber) zum Tragen.

www.bitkom.org

www.uba.de

 

 

 

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