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BME: Vorsicht bei Business-Geschenken

Kurz vor Weihnachten treffen sie in den Büros ein, gerne auch in den Einkaufsabteilungen: Geschenke, mit denen die Beziehungen zu den Geschäftspartnern gepflegt werden sollen. Wie Mitarbeiter damit umzugehen haben, muss von der Unternehmensleitung klar kommuniziert werden, rät der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) anlässlich des internationalen Antikorruptionstages am 9. Dezember.

Unternehmen sollten in den Compliance-Richtlinien klar machen, was genau toleriert wird. "Diese Richtlinien müssen dann aber auch überwacht und bei Verstößen angemessene Sanktionen ergriffen werden", empfiehlt BME-Hauptgeschäftsführer Dr. Christoph Feldmann. Die Folgen könnten dann bis hin zum Auftragsverlust reichen. "Ein guter Lieferant zeichnet sich durch andere Dinge aus, als durch seine Präsente an Weihnachten. Er hat es gar nicht nötig, sich durch solche Gefälligkeiten in Erinnerung zu bringen", betont er.

In der vom BME hervorgebrachten Verhaltensrichtlinie "Code of Conduct" heißt es dazu: "Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden.“ Durch den Beitritt zum Kodex verleihen Unternehmen fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen und ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck. An der Initiative nehmen zahlreiche Großkonzerne wie Henkel, ThyssenKrupp, Allianz, BilfingerBerger, Daimler oder Fraport teil.

Im Verdachtsfall, etwa bei besonders wertvollen Geschenken, sollten sich Mitarbeiter an ihren Compliance-Manager wenden. Wie so oft kommen Vorschriften jedoch nicht ohne wohlbegründete Ausnahmen aus: Laut der BME-Verhaltensrichtlinie zählen Präsente, die in einem angemessenen Wertverhältnis zu ihrem Zweck stehen, dazu. Ein weiterer denkbarer Fall ist, dass sich die Geschenke im Rahmen geschäftsüblicher Höflichkeit bewegen, etwa wenn sie von einem ausländischen Geschäftspartner nach traditioneller Landessitte überreicht werden. "In diesem Falle steht meist die Gastfreundschaft im Vordergrund, nicht die positive Beeinflussung des Geschäftspartners", erklärt Feldmann. "Auch hier sollte jedoch der Wert des Geschenks in einem angemessenen Verhältnis stehen."

www.bme.de

 

 

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