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Bitkom gibt Tipps: Wie das Finanzamt Ihr Smartphone finanziert

Der Digitalverband Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Kosten für IT-Geräte und Software von der Steuer absetzen können.

Für viele Bundesbürger beginnt mit dem Mai auch der Countdown für die Steuererklärung. Am 31. Mai muss die Einkommensteuerklärung für das Jahr 2015 beim Finanzamt vorliegen. Nur wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2016.

Arbeitnehmer können ein paar Euro vom Finanzamt zurückbekommen, wenn sie privat angeschaffte IT-Geräte auch beruflich nutzen. Das Gleiche gilt für die monatlichen Gebühren, die für Telefon- und Internetnutzung anfallen. Die Ausgaben müssen dazu in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Tablet, Smartphone, Drucker, Software, etc.: Wer privat angeschaffte IT-Geräte „in erheblichem Umfang“ für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Entscheidend ist für das Finanzamt dabei, welchen Anteil die berufliche Nutzung hat.
  • Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen.
  • Fortbildungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden.
  • Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer also nicht eigene Geräte beruflich, sondern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, gibt es übrigens keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

www.bitkom.org 

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