Patentrecht: Canon vor Gericht erfolgreich gegen Kartuschenverwerter
- 30.06.2015
- Markt
Vor deutschen Patentgerichten gibt es bereits seit mehreren Jahren eine umfangreiche Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Herstellern von Druckerpatronen bzw. Unternehmen, die gebrauchte Kartuschen wieder befüllen. Das Landgericht Düsseldorf hat Mitte Juni KMP PrintTechnik (4 a 44/14) und wta Carsten Weser (4 a O 45/14) sowie Thomas Zenkel, dem Inhaber von Tintenalarm.de (4 a O 72/14), verboten, entsprechende Kartuschen zu vertreiben bzw. herzustellen. Geklagt hatte in allen drei Fällen Canon.
Die drei Unternehmen vertreiben in Deutschland Trommeleinheiten, die für Druckvorgänge gebraucht werden. Diese werden im Rahmen einer Wiederaufbereitung in gebrauchte Laserkartuschen eingebaut. Anschließend werden die Kartuschen wieder gefüllt und verkauft. Canon vertreibt neuwertige Laserkartuschen und versuchte den Vertrieb der wiederaufbereiteten Kartuschen wegen der Verletzung ihres Europäischen Patents auf eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (EP 2087407B1) zu verbieten.
Die beklagten Unternehmen hatten sich im Verfahren mit dem Argument der patentrechtlichen Erschöpfung verteidigt und angeführt, dass sich das Klage-Patent nur auf die in den Originalkartuschen eingebauten Trommeleinheiten bezieht, nicht aber auf die wiederaufbereiteten Kartuschen. Das sahen die Düsseldorfer Richter anders. Alle Unternehmen dürfen die Kartuschen nicht länger vertreiben, wta die entsprechenden Trommeleinheiten nicht mehr herstellen. Damit urteilte ein deutsches Gericht hinsichtlich der im Patentrecht wichtigen Frage der Erschöpfung eines Patentanspruchs erstmals seit Langem wieder für einen Patent-Inhaber. Gegen die Entscheidung können KMP, wta und Tintenalarm.de in Berufung gehen. Inzwischen geht Canon bereits gegen zwei weitere Unternehmen vor: die Armor SAS sowie die Pelikan Vertriebsgesellschaft, so die Information der von Canon beauftragten Kanzleien Bird & Bird und TBK (beide München).