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Steuerfalle vermeiden: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Mitarbeiter

Grundsätzlich können Unternehmen Weihnachtsgeschenke von der Steuer absetzen – als Betriebsausgabe. Doch es gibt einige Punkte, die laut Steuerrecht von allen Beteiligten zu beachten sind.

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner akzeptiert der Fiskus nur bis zu einem Wert von 35 Euro pro Empfänger als Betriebsausgaben. Dabei zählt der Nettowert des Geschenkes. "35 Euro entsprechen einem Geschenkwert von 41,65 Euro pro Empfänger inklusive Mehrwertsteuer", sagt Wolff von Rechenberg vom Rechnungswesen-Portal. Dabei sollten Unternehmer auf die Steuersätze achten. "Ein Buch sollte höchstens 37,45 Euro brutto kosten, denn dafür gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent."

Aber auch wenn sich Unternehmer an die Freigrenze beim Geschenkwert halten, kann Ärger mit dem Finanzamt drohen. Denn steuerlich absetzbar ist ein Geschenk nur, wenn es betrieblich veranlasst ist. Unternehmer sollten zu jedem Geschenk den Anlass vermerken und Aufwendungen auf einem gesonderten Konto wie beispielweise "Geschenke an Geschäftspartner" verbuchen.

Steuerfalle für Beschenkte

Eine Steuerfalle droht auch dem Beschenkten. Übersteigt der Wert eines Geschenkes an einen Kunden oder einen Geschäftspartner zehn Euro, muss der Beschenkte den Wert als Betriebseinnahme versteuern. Wolff von Rechenberg: "Der Gesetzgeber erlaubt, Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden pauschal mit 30 Prozent zu versteuern. Unternehmen sollten darüber nachdenken, denn schließlich sollen Geschenke ja die Freundschaft erhalten." Hat der Schenkende das Geschenk versteuert, muss er den Beschenkten darauf hinweisen. Im Zweifelsfall sollten Beschenkte sich beim Absender des Weihnachtsgeschenkes danach erkundigen.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer: Lohnsteuer-Freigrenze beachten

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Arbeitgeber sollten jedoch auf die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen achten. Übersteigt der Wert des Weihnachtsgeschenks 44 Euro, führt dies zu Sozialabgaben und steuerpflichtigem Arbeitslohn, so von Rechenberg.

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