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Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken vermeiden

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner und Kunden sind steuerlich absetzbar. Aber nur unter strengen Vorgaben des Finanzamtes. Sonst wird das Weihnachtsgeschenk eine Steuerfalle – für den Schenker und den Beschenkten, informiert das Rechnungswesenportal.

Eine Flasche Wein, eine Dose Gebäck, ein Buch oder die obligatorische Kaffeetasse. Kleine Geschenke in der Weihnachtszeit erhalten gute Kontakte zu Geschäftspartnern und Kunden. Einfach shoppen gehen, das Präsent verpacken, zum Kunden schicken und den ganzen Aufwand als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen? Ganz so einfach macht das Finanzamt es den Unternehmen nicht.Und wer nicht alle Anforderungen penibel erfüllt, verliert den steuerlichen Vorteil.

Schlimmer noch: Der beschenkte Kunde bekommt ebenfalls Ärger mit dem Finanzamt, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Als Betriebskosten akzeptiert der Fiskus nur Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro pro Empfänger. Aufwendungen für (Weihnachts-) Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde – aus betrieblichem Anlass – sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro pro Wirtschaftsjahr (Freigrenze) und Empfänger nicht übersteigen, heißt es in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz).

Geschenke: Anlass vermerken

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind überhaupt nur dann als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn ihnen ein Anlass zugrundeliegt. Sei die Geschäftsbeziehung nicht ohne weiteres erkennbar, sollte der Anlass auf dem Ausgabenbeleg vermerkt sein, rät der BVBC. Unternehmer müssen Ausgaben für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen. Außerdem sollte der Name des Beschenkten und die Art der Geschäftsbeziehung aus der Unterlage hervorgehen. Das Steuerfachportal haufe.de empfiehlt: Geschenke sollten mit allen Angaben grundsätzlich auf einem Konto "Geschenke für Geschäftsfreunde" gebucht werden. Nur dann dürfen sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden, heißt es in § 4 Abs. 7 EStG.

Weihnachtsgeschenke pauschal versteuern

Das Steuerrecht stellt auch den Beschenkten eine Falle. Grundsätzlich gilt nämlich jedes betrieblich veranlasste Geschenk, auch die Flasche Wein, als Betriebseinnahme, die der Empfänger versteuern muss. Ansatzpunkt ist dabei der übliche Wert, den das Geschenk im Einzelhandel vor Ort beim Beschenkten hätte. Ausgenommen sind Geschenke bis zu einem Wert von 10 Euro. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Finanzamtes um "Streuwerbeartikel" oder "geringwertige Warenproben", erklärt der juristische Fachverlag Ch. Beck auf seiner Internetseite.

Da Geschenke die Freundschaft erhalten und nicht belasten sollen, erlaubt der Fiskus eine Pauschalbesteuerung. Wenn der Schenkende das Geschenk mit einem Satz von 30 Prozent versteuert, muss der Beschenkte keine Steuer mehr zahlen. Der Gesetzgeber eröffnet diese Möglichkeit in § 37b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Schenkende muss den Beschenkten in einer Nachricht darauf hinweisen, dass er das Geschenk bereits versteuert hat.

Tipp: Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden. Die Pauschalversteuerung gilt auch für Weihnachtsgeschenke des Unternehmers an seine eigenen Mitarbeiter. Hierbei geht es um die Lohnsteuer. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Präsent im Wert von mehr als 44 Euro überreicht, dann entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch zusätzlich noch an, mit oder ohne Pauschale. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt ihr Wert 44 Euro, die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Das Steuerrecht stellt auch Geschenke zu besonderen Gelegenheiten steuerfrei. Es gilt ein Höchstbetrag von 40 Euro (ab 2015: 60 Euro), den der Schenkende auch mehrmals im Jahr investieren darf. Da Weihnachten jedoch kein einmaliges oder seltenes Ereignis ist, sondern alle Jahre wiederkehrt, gelten diese Regeln nicht für Weihnachtsgeschenke. Für alle Geschenke gilt: Geldgeschenke gelten nicht als Geschenke und sind damit nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. (Stand: November 2014)

www.reimus.net

 

 

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