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Canon vs. KMP und wta: BGH hebt Urteil gegen Recycler von Canon-Kartuschen auf

Im Oktober hat der Bundesgerichtshof die 2014 von Canon eingereichte Patentrechtsklage gegen die deutschen Tonerproduzenten wta Carsten Weser und KMP Printtechnik abgewiesen. Nun haben die Karlsruher Richter die Urteilsbegründung vorgelegt.

Bei dem Verfahren ging es um eine mögliche Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 087 407. Konkret handelt es sich dabei um ein Zahnrad für den Antrieb der Trommeleinheit, die in einigen Canon, vor allem aber HP-Laserdruckern zu Einsatz kommt. Der Hersteller hatte argumentiert, dass die Einheit aus Bildtrommel und Kupplungseinheit als separate Trommeleinheit innerhalb einer All-In-One-Kartusche schützenswert sei. Der Austausch von Bildtrommel und Kupplungselement – wie bei der Wiederaufbereitung üblich – sei eine nicht erlaubte Neuherstellung der Trommeleinheit, die das Patent von Canon verletze.

In den ersten beiden Verfahren hatte das Land- sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf noch im Sinne Canons entschieden. Der BGH hat den Entscheidungen der Vorinstanzen nun klar widersprochen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter handelt es sich bei der Wiederaufbereitung der Trommeleinheit nicht um eine Neuherstellung, der Austausch von Bildtrommel und Kupplungselement sei deshalb zulässig.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf nun aufgehoben. Die Entscheidung des BGH ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Interessant ist zudem, dass die Karlsruher Richter in ihrer Urteilsbegründung auch auf die freiwillige Selbstverpflichtung der OEMs von 2011 eingehen, in der die Hersteller gegenüber der EU-Kommission sowohl eine grundsätzliche Recyclingfähigkeit als auch die Möglichkeit zur Nutzung von Nicht-Original-Kartuschen betonen. Hier finden Sie die komplette Urteilsbegründung des BGH.

www.bundesgerichtshof.de

www.canon.de

www.wta-suhl.de

www.kmp.com

 

 

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