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Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Bild: Thinkstock/iStock/micha360
Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Bild: Thinkstock/iStock/micha360

Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig

Der Rundfunkbeitrag ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im gewerblichen Bereich rechtmäßig. Das Gericht wies die anhängigen Revisionen der Unternehmen Netto und Sixt zurück.

Der Discounter Netto und der Autovermieter Sixt hatten insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für ihre Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge vorgebracht.

Nach seinen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich im März dieses Jahres bestätigte das Bundesverwaltungsgericht damit nun auch die seit 2013 gültigen Regelungen für Unternehmen. Das Gericht folgte damit der bislang einheitlichen Rechtsprechung in allen Bundesländern und bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher begrüßt die Entscheidung des Gerichts: "Es ist richtig und gerecht, dass sich auch die Wirtschaft und der öffentliche Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Dies war auch schon im alten Gebührenmodell der Fall. Das Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, diese Beteiligung auch im Beitragsmodell zeitgemäß und in nahezu gleicher Höhe fortzuführen."

Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Klägerinnen haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

www.rundfunkbeitrag.de 

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