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Weihnachtsfeier 2014: Was Unternehmen beachten sollten

Zum Jahresende belohnen viele Arbeitgeber ihre Belegschaft mit einer Weihnachtsfeier. Das Rechnungswesen-Portal erklärt, worauf Unternehmen achten sollten. Vor allem übermäßig großzügige Arbeitgeber laufen Gefahr, im neuen Jahr eine Steuernachforderung vom Finanzamt zu bekommen.

Die Betriebsweihnachtsfeier ist ein Dankeschön des Unternehmens an seine Belegschaft. Und schließlich sind die Kosten steuerlich absetzbar. "Doch steuerfrei bleibt das Vergnügen in der Vorweihnachtszeit nur unter drei Bedingungen", warnt Wolff von Rechenberg vom Internetfachangebot Rechnungswesen-Portal.de. Zunächst muss es sich um eine Betriebsfeier handeln. Der Arbeitgeber muss ausnahmslos alle Mitarbeiter eines Betriebes oder wenigstens einer Organisationseinheit einladen, einer Filiale, einer Abteilung oder eines Standortes. Andernfalls verliert der Unternehmer den Steuervorteil. Den verliert er auch, wenn das Weihnachtsessen schon die dritte Betriebsfeier im Jahr ist. Steuerfrei bleiben nur zwei Betriebsfeiern im Jahr.

Auch die Kosten sollte der Arbeitgeber im Blick behalten. Die Betriebsweihnachtsfeier darf nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kosten. Zur Aufteilung der Kosten hat der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit die Regeln für Unternehmen gelockert. So müssen nicht mehr alle Kosten auf die Teilnehmer umgelegt werden, sondern nur diejenigen, von denen der Mitarbeiter tatsächlich direkt etwas hat. Saalmiete, Blumenschmuck oder auch die Hintergrundmusik zählen nicht zu den Kosten der Weihnachtsfeier, die auf die umgelegt werden müssen. Die Gage für eine Band zählt hingegen zu diesen Kosten. Ebenso Speisen und Getränke.

"Die Kosten für die Weihnachtsfeier müssen auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmer umgelegt werden. Die Kosten dürfen dann im Ergebnis 110 Euro pro Kopf nicht übersteigen", erklärt Fachredakteur Wolff von Rechenberg vom Rechnungswesen-Portal. Auch Angehörige – beispielsweise Ehepartner – gelten als Teilnehmer, wenn sie mitfeiern.Um die 110-Euro-Grenze nicht zu überschreiten, sollten Arbeitgeber die Kosten eher etwas knapper kalkulieren. Wer weiß, ob tatsächlich alle eingeladenen Kollegen auch an der Betriebsweihnachtsfeier teilnehmen. "Wenn ein großer Teil der Belegschaft beispielsweise wegen Glatteis zuhause bleibt, überschreiten die Kosten schnell die Steuerfreigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter", warnt Wolff von Rechenberg. Deshalb sollten Unternehmen beim Kostenrahmen Spielraum einplanen.

War der Arbeitgeber zu spendabel bei der Betriebsweihnachtsfeier, muss er Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die Kosten pro Kopf bezahlen. Außerdem geht der Vorsteuerabzug verloren. Allerdings kann das Unternehmen dann eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent in Anspruch nehmen. Aufpassen sollten Unternehmen, die Minijobber beschäftigen: Steigt mit den Kosten der Weihnachtsfeier der Lohn des geringfügig Beschäftigten auf mehr als 450 Euro, dann gilt er als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

www.rechnungswesen-portal.de

 

 

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