Arbeitszimmer: Schlechte Nachrichten für Steuerzahler
- 04.02.2016
- Markt
Weil bislang strenge Regeln bzgl. der steuerlichen Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer galten, war die Hoffnung groß, als der Bundesfinanzhof (BFH) in München für Ende Januar ein Grundsatzurteil für die Absetzbarkeit eines nur zeitweise für den Job genutzten Arbeitszimmers in Aussicht stellte (Az. GrS 1/14).
Leider wurden die Hoffnungen vieler Arbeitnehmer enttäuscht. Bisher ließ sich ein Arbeitszimmer nur in zwei Fällen von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Erstens wenn für den Job kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens ist. Dass es nun bei diesen beiden Fällen bleibt, bestätigt laut Smartsteuer-Blog dieser eine Satz des Gerichts: "Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird." Hauptbegründung des Gerichtes für die Ablehnung der teilweisen Nutzung sei die Nicht-Überprüfbarkeit der Nutzungsdauer, da man sich dabei nur auf Aussagen des Steuerpflichtigen stützen könne.
Auch der Spiegel beschäftigte sich ausführlich mit dem Thema, wie sich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen lässt und was es dabei zu beachten gibt.