C.ebra

Reisekosten in größerem Umfang absetzbar

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglicht erstmals Steuereinsparungen bei Dienstreisen, die nicht rein beruflich sind, sondern auch private Motive enthalten.

Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin von der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner weist darauf hin, dass Aufwendungen für Hin- und Rückreise einer beruflich- (betrieblich) als auch privatveranlassten Reise grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Damit ändert der Bundesfinanzhof eine jahrzehntelang starre Rechtsprechung.

Grund für das Urteil war ein Streitfall, in dem ein EDV-Controller eine Computermesse aus beruflichen Gründen besuchte und seinen Aufenthalt um einige Tage verlängerte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Ansicht, von den 7 Tagen USA-Aufenthalt seien nur 4 Tage einem eindeutig beruflichen Anlass zuzuordnen. Abziehbar seien daher nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage. Das Finanzgericht erkannte darüber hinaus noch die Flugkosten zu 4/7 als Werbungskosten an. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Begründung, die Aufteilung der Flugkosten verstoße gegen das Aufteilungsverbot und weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Im Revisionsverfahren rief der VI. Senat den Großen Senat des Bundesfinanzhofs mit dem Ziel an, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen – und zwar mit Erfolg.

Nach dem Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit steht gerade an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein verlockender Anreiz für den Steuerpflichtigen, Privataufwendungen als „beruflich veranlasst“ darzustellen, um so den Abzug der Aufwendungen zu erreichen. Die bisherige Bundesfinanzhofs-Rechtsprechung hat dieser Praxis weitestgehend einen Riegel vorgeschoben; obwohl es auch bisher schon zahlreiche Ausnahmen gegeben hat. Nunmehr aber hat sich der Große Senat endgültig vom Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten verabschiedet.

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