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Umweltsignets in Ausschreibungen

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10.05.2012 dürfen Umwelteigenschaften und Fair-Trade-Anforderungen grundsätzlich im Rahmen der technischen Spezifikationen bei Ausschreibungen festgelegt werden, aber dann müssen die Spezifikationen abstrakt angegeben werden.

Dies sei auch durch den Verweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften möglich, ein konkretes Siegel dürfe nicht gefordert werden. Zulässig sei die Bestimmung von ökologischen und sozialen Zuschlagskriterien, soweit sich die Vorgaben nicht auf die allgemeine Geschäftspolitik des Bieters beziehen, sondern auf das konkret eingekaufte Produkt bzw. die Leistung. Unzulässig sei es dagegen, Nachweise über Nachhaltigkeitsstrategien bei der Bietereignung zu berücksichtigen.

Diese seien nicht in dem abschließenden Katalog der Eignungsnachweise in der EU-Vergaberichtlinie genannt. Offen bleibe, ob und in welchem Umfang die Vorgabe des fairen Handels zur Mindestbedingung der Auftragsausführung bestimmt werden könne. Da es hier nicht um Produkteigenschaften gehe, finden die Regeln für technische Spezifikationen keine Anwendung. Die Entscheidung stärkt zum einen Auftraggebern den Rücken, die Aspekte der Nachhaltigkeit und insbesondere soziale Kriterien bei der Beschaffung zu berücksichtigen. Sie verdeutlicht aber auch, dass die maßgebenden Regelungen je nach vergaberechtlicher Einordnung differenziert zu betrachten sind. Eine Einzelfallprüfung ist daher stets erforderlich. Urteil EuGH: Rs. C-368/10

 

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