Neue Datenschutzvorschriften für das Forderungsmanagement
- 19.03.2010
- News
Dieser Name habe dazu geführt, dass sich kaum ein Geschäftsmann damit befasst hat, denn wer nutzt schon ein Scoring privater Kunden in kleinen und mittleren Unternehmen. Doch in der Scoring-Novelle verstecken sich auch Vorschriften rund um die Weitergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit dem Forderungsmanagement. Betroffen von den neuen Regelungen sind damit alle Unternehmen, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen. Die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso bzw. der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, ist eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Diese darf nach Inkrafttreten der Scoring-Novelle nur nach bestimmten Vorschriften erfolgen. So muss der säumige Schuldner mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist, die Datenübermittlung an den externen Dienstleister selbst darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen und der Schuldner muss vom Unternehmen auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen werden. Wer gegen die neuen Regelungen zur Datenübermittlung verstößt, geht das Risiko von Strafen und Schadenersatzforderungen seiner Kunden ein.