C.ebra

Finanzämter achten verschärft auf Versteuerung von Geschenken

Eigentlich dürften Geschenke für Geschäftspartner grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sogar wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Gleichwohl gibt es eine Ausnahme: Geschenke dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk betrieblich veranlasst ist, d.h. es die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen vertiefen und verbessern hilft, wenn der Gesamtwert pro beschenkter Person im Jahr nicht die Grenze von 35,00 Euro übersteigt und die strengen formalen Buchführungsanforderungen erfüllt werden.

Dabei darf die Freigrenze aber nicht einmal um einen Cent überschritten werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung es mit der Beachtung der formalen Vorschriften sehr genau nehmen.

„Wir konnten in letzter Zeit feststellen, dass bei Betriebsprüfungen besonders auf die Versteuerung des Wertes des Geschenkes beim Empfänger, sprich bei Geschäftspartner, geachtet wurde. Kleine Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Pralinen und Weinpräsente stellen keine Betriebseinnahmen dar. Aber bei teureren Sachgeschenken, die betrieblich veranlasst sind, denken die Empfänger oft nicht daran, dass sie den Wert als Betriebseinnahme berücksichtigen müssten. Solche Fälle werden in letzter Zeit vermehrt bei Betriebsprüfungen aufgegriffen und führen dann zu Verärgerungen“, weiß Steuerberater Roland Franz.

Um dem entgegenzuwirken rät Roland Franz dem Schenkenden, die seit 2007 bestehende Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, derartige Geschenke pauschal mit 30 Prozent zu versteuert. Damit werden sämtliche Sachzuwendungen erfasst, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung nach den Grundsätzen als Betriebsausgabe abziehen darf. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger

Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung wird auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt. Die Pauschalierung kann jedoch nicht angewandt werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt den Bruttobetrag von 10 000 Euro übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Generell sind die Zuwendungen oberhalb der 35-Euro-Grenze auf der Seite des Zuwendungsempfängers als geldwerte Vorteile zu versteuern. Macht der Schenker allerdings von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch, wird der Zuwendungsempfänger durch die Pauschalversteuerung aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Dies gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist.

Durch eine zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind gemäß § 37b EStG pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden künftig auch von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt, soweit die Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind

www.franz-partner.de

Verwandte Themen
Neben der Ausstellung und einem hochkarätigen Bühnenprogramm zeigt die Sonderfläche „Innovation Lab“ der New Work Evolution, wie das Arbeiten der Zukunft schon heute aussehen kann. (Bild: Messe Karlsruhe / Lars Behrendt)
New Work Evolution macht moderne Arbeitswelten erlebbar weiter
Rund 400 Besucher:innen informierten sich während der Frühlingsmesse über moderne Büro- und Arbeitswelten. (Bild: Eßer Office Group)
Frühlingsmesse von Eßer Office lockt 400 Besucher nach Aachen weiter
Faber-Castell startet ab April 2024 eine neue Markenkampagne unter dem Motto „Creativity in your hands“. (Bild: Faber-Castell)
Faber-Castell setzt auf Kreativität und Empowerment weiter
Das neue Vorstandsquartett (v.l.): Fränzi Kühne, Per Ledermann, Boontham Temaismithi, Hadewych Vermunt (Bild: edding)
Vorstandswechsel bei der edding-Gruppe weiter
Die Fertigung bei kaiserkraft wird zukünftig mit Strom aus regenerativen Energien betrieben. (Bild: kaiserkraft)
kaiserkraft setzt am Standort Haan auf Photovoltaik weiter
Durch die Übernahme von Findel stärkt Manuttan seine Marktstellung im Vertrieb für Schul- und Bildungseinrichtungen. (Bild: Manutan)
Manutan übernimmt britischen Anbieter für Bildungsprodukte Findel weiter