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Compliance: Business-Geschenke nicht erwünscht?

Alle Jahre wieder: Weihnachtsgaben als Geste für „gute Geschäftsbeziehungen“? Unternehmen müssen Mitarbeitern und Lieferanten klar kommunizieren, was erlaubt ist und was nicht, rät der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME).

„Ein guter Lieferant hat es nicht nötig, sich durch Gefälligkeiten in Erinnerung zu bringen“, sagt BME-Hauptgeschäftsführer Dr. Holger Hildebrandt.

Hildebrandt plädiert dafür, Compliance-Richtlinien auch in Bezug auf Geschenke im Unternehmen eng auszulegen und bei Verstößen zuvor aufgezeigte Sanktionen durchzusetzen. Die Geschäftsleitung habe glaubhaft deutlich zu machen, dass ein Anfüttern der Mitarbeiter keinesfalls geduldet werde und dass derartiges Verhalten Nachteile bis zum Auftragsverlust nach sich ziehen könne.

In der Verhaltensrichtlinie BME Code of Conduct, entstanden in Zusammenarbeit u.a. mit Henkel, ThyssenKrupp, Allianz und Fraport, heißt es dazu: „Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.“ Durch den Beitritt zum Kodex verleihen Unternehmen fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen und ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck.

„Grenz- und Zweifelsfälle wird es immer geben“, betont BME-Compliance-Experte Sebastian Schröder. Geschenke wie die Kiste Tee eines chinesischen Lieferanten könnten dabei als begründete Ausnahme gewertet werden. Wichtig sei, dass Mitarbeitern klargemacht wird, was ihre Unternehmen erlauben, tolerieren oder ablehnen. „Erhalten Management und Mitarbeiter wertvolle Geschenke, dann sind diese dem Unternehmen beziehungsweise dem Compliance Manager zu übergeben“, sagt Dr. Holger Hildebrandt. Spenden an eine gemeinnützige Organisation statt Geschenken seien hingegen wohlwollend zu betrachten.

www.bme.de/BME-Compliance-Initiative.compliance.0.html

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