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Frankenstein geht Pizza essen

Für die öffentlich Bediensteten gilt ein grundsätzliches Verbot der Annahme von Zuwendungen und Vorteilen jeglicher Art. Das hat sicherlich nachvollziehbare Gründe und ist, aus Sicht unseres Gastautors Siegfried Frankenstein, auch gut so.

Vergaberechtsreferent Siegfried Frankenstein
Vergaberechtsreferent Siegfried Frankenstein

Maßgebend sind hierfür die entsprechenden beamten-, tarif- und strafrechtlichen Bestimmungen. Ohne entsprechende Vorgaben kann die von der öffentlichen Verwaltung zu erwartende Objektivität und Neutralität sicher nicht zufriedenstellend gewährleistet werden. Von unparteiischen und uneigennützigen Bediensteten wird jedoch eine gerechte Amtsausübung erwartet, die eigentlich selbstverständlich sein sollte. Ansonsten ist nicht zuletzt das Ansehen des öffentlichen Dienstes gefährdet – Negativ-Beispiele hierfür gibt es leider nicht wenige. Zu den Bereichen Korruptionsprävention, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit etc. gibt es bei Bund, Ländern und Kommunen die verschiedensten Richtlinien und Dienstanweisungen. Im Kern sind diese aber alle inhaltlich gleich aufgebaut. Gefahren lauern jedoch überall. Daher werden hier nur einzelne relevante Tatbestände exemplarisch aufgeführt. Generell ist zu unterscheiden zwischen dem grundsätzlichen Annahmeverbot von Belohnungen und Geschenken sowie der erforderlichen allgemeinen Zustimmung für eine mögliche, zulässige Annahme.

Ein grundsätzliches An­nahmeverbot gibt es für:

Kein generelles Annahmeverbot

Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen (zum Beispiel Gutscheine und Eintrittskarten)

Überlassung von Gegenständen (etwa Fahrzeuge, Geräte, Maschinen)

Gewährung von Leistungen (zum Beispiel Unterkunft, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Fahrkarten, Flugtickets)

Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (wie etwa verbilligter Einkauf und individuelle Rabatte).

 

 

Für geringwertige Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung, wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke) ist oftmals eine allgemeine Zustimmung zur Annahme gegeben. Der Wert darf aber einen bestimmten Euro-Betrag nicht übersteigen und die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt werden. Hier gibt es jedoch in den öffentlichen Verwaltungen gravierende Unterschiede. In einzelnen Dienststellen existiert nämlich auch schon für Werbeartikel ein generelles Annahmeverbot. Von vielen Beschäftigten wird diese Vorgabe aber regelrecht als „entmündigend“ empfunden.

Es könnte durch solch eine enge Regelung bei einem Dritten der Eindruck entstehen, die Beschäftigten ließen sich schon von geringfügigen Geschenken in der Entscheidungsfindung beeinflussen. In der Vielzahl der öffentlichen Verwaltungen wird das jedoch nicht ganz so eng gesehen. Hier gelten Werte von fünf bis 25 Euro für die Annahme von den sogenannten Massenwerbeartikeln. Realitätsfremd ist das sicherlich nicht.

Für eine übliche angemessene Bewirtung (etwa Erfrischungsgetränke oder ein Mittagessen) aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen ist oftmals eine allgemeine Zustimmung zur Annahme gegeben. Es sind aber auch Situationen denkbar, in denen man sich schon aus Gründen der Höflichkeit einer angemessenen Bewirtung nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Nun stellt sich natürlich die Frage, was unter einem üblichen, angemessenen Mittagessen zu verstehen ist. Gutbürgerliche Küche oder einheimische Kost, Pizza, Sauerfleisch mit Bratkartoffeln, kleiner Salatteller etc.? Hier helfen einem die zu beachtenden Richtlinien auch nicht viel weiter.

Da kann es schon vorkommen, dass man in eine unscheinbare Gaststätte eingeladen wird und sich aber in einem Gourmet-Tempel wiederfindet. Bei den Preisen auf der Speisekarte wird man nicht nur blass, sondern stellt fest, dass man weit, sehr weit, von den Vorgaben für eine übliche, angemessene Bewirtung entfernt ist. Hier passt dann im wahrsten Sinne der in diesem Zusammenhang oft verwendete Begriff des „Anfütterns“. Der Bedienstete ist jetzt gut beraten, wenn er konsequent diese Art der Bewirtung und Einladung ablehnt. Ablehnungsgründe könnten zum Beispiel sein: Man hat zu Hause gut gefrühstückt, im Familienkreis ist ein üppiges Abendessen geplant, man führt gerade eine Diät durch, und, und, und... Wie auch immer: Eine sehr, sehr peinliche Situation für alle Beteiligten.

www.siegfriedfrankenstein.de

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