Über die Chancen und Risiken der neuen Vergabeordnung philosophiert unser Gastautor Siegfried Frankenstein – auch was auf den ersten Blick als langersehnte Vereinfachung erscheint, kann auf den zweiten Blick „knüppeldick“ Zurückkommen.
Wohl in keinem Rechtsgebiet hat es im letzten Jahr so vielfältige Änderungen und Neuregelungen gegeben, wie im Vergaberecht. Stichworte sind zum Beispiel: Neufestsetzung von Schwellenwerten, Erhöhung der Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen im Rahmen des Konjunkturpaketes II, Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts sowie die Zulässigkeit von Präqualifizierungen von Unternehmen.
Mitarbeiter in den öffentlichen Vergabestellen haben daher nicht selten Schwierigkeiten, diese Vielzahl von Neuregelungen auch rechtssicher anzuwenden. Um hier den notwendigen Überblick zu behalten, bedarf es schon einer kontinuierlichen Schulung und Fortbildung. Daran allerdings mangelt es (leider) viel zu oft. Zumal auch die steigende Zahl von richtungsweisenden Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate es den Vergabestellen nicht gerade leichter machen.
Wer nun aber glaubt, dass jetzt erstmal Ruhe einkehrt, wird enttäuscht. Nun geht es nämlich richtig los. Im Dezember 2009 wurde im Bundesanzeiger die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A – Ausgabe 2009) bekannt gemacht. Sie ersetzt die VOL 2006.Nach der noch ausstehenden Änderung der Vergabeverordnung ist mit einem Inkrafttreten der neuen VOL im II. Quartal 2010 zu rechnen.

Die Neufassung der VOL/A soll nunmehr insbesondere zu einer Vereinfachung des Vergaberechts beitragen. Außerdem ist beabsichtigt, den Amtsschimmel zu zügeln. Nun ja, aber der ist ja bekannterweise ganz schön bockig. Der erste Blick erleichtert: Denn die bisher zu beachtenden 30 Paragrafen wurden auf 20 reduziert. Das sieht schon richtig nach Bürokratieabbau aus, aber durch die Anwendung der neuen Weisungen wird es für Vergabestellen und Unternehmen trotzdem nicht unbedingt leichter. Teilweise kommt es sogar knüppeldick, denn man sollte schon sehr genau lesen, um die Chancen und Risiken in der neuen VOL zu erkennen. Beispielhaft sollen hier einige Änderungen/Ergänzungen in der neuen VOL/A aufgeführt werden (Auszüge):
• Verantwortung der Vergabestellen
Die ausschließliche Verantwortung der Vergabestellen ist nicht mehr gesondert aufgeführt (gestrichen). Unternehmen wären daher gut beraten, wenn sie klären würden, wer denn zukünftig beim jeweiligen Auftraggeber die Entscheidung trifft.
• Arten der Vergabe
Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind. Für die Vergabestellen bedeutet dieses zumindest: „Dezemberfieber“ ade.
• Rahmenvereinbarungen
Für nationale Verfahren (unterhalb des Schwellenwertes von 193 000 Euro) gibt es erstmals konkrete Regelungen. So darf die Laufzeit vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme. Aber Achtung: Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Somit haben Trittbrettfahrer keine Chance mehr.
• Teilnehmer am Wettbewerb
In der VOL 2006 fand sich noch die Regelung, dass der Wettbewerb nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden durfte. Diese Weisung ist in der neuen VOL nicht mehr enthalten. Dadurch besteht für die Vergabestellen – insbesondere bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen – ein größerer Spielraum bei der Vergabe. Auch so mancher Bürgermeister wird sich freuen, wenn er Aufträge „vor Ort“ platzieren kann. In der Vergangenheit war es immer wieder strittig, inwieweit Berater am späteren Vergabeverfahren beteiligt werden können. Hierzu findet sich in der neuen VOL folgende Regelung: Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Unter dieser Voraussetzung ist zukünftig eine Beteiligung von Bietern oder Bewerbern erlaubt. Und das ist auch gut so.
• Leistungsbeschreibung
Bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen ist die Nennung von Markennamen immer wieder ein Problem. Nun wird es aber ganz interessant. Bisher durften Markennamen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden. Schwierig genug auch für die Vergabestellen, die jeweilige Gleichwertigkeit zu beurteilen. Zukünftig kann der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Vorgaben in kommenden Ausschreibungen wieder finden, denn die Gründe sind durch die Vergabestellen zwingend zu dokumentieren. Und die sind sicherlich nicht durch Kaffeesatzleserei zu ermitteln.
• Prüfung und Wertung der Angebote
Auch in der neuen VOL findet sich die Vorgabe, dass der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Das wird die „Erbsenzähler“ in den Vergabestellen hoffentlich mal aufrütteln. Nicht unerheblich erweitert wurden jedoch die Kriterien für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Beispielhaft seien hier erwähnt: Qualität, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. Dadurch werden die Möglichkeiten für das Erstellen und Gestalten von Leistungsbeschreibungen nicht unwesentlich erweitert. Es bleibt abzuwarten, was die Vergabestellen hieraus machen.
• Informationen
Schwer nachvollziehbar war die bisherige Vorgabe, dass nicht berücksichtigte Bieter nur dann Informationen zum Vergabeverfahren erhalten haben, wenn ein adressierter Freiumschlag beigefügt wurde. In der Praxis haben aber hiervon lediglich circa 10 Prozent Gebrauch gemacht. Demnächst ist der Freiumschlag nicht mehr erforderlich. Aber aufgepasst: Ohne schriftlichen Antrag läuft gar nichts, nur dann gibt es zusätzliche Informationen und die haben es in sich. Die Aufraggeber teilen nämlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags des nicht berücksichtigten Bieters, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit. Außerdem erfahren die nicht berücksichtigten Bewerber die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung.
Die nächste Ausgabe erscheint am 1. März im Vorfeld der CeBIT und OGC-Roadshow mit den Themen:
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