Vergabestellen haben es schwer. Sie haben bereits mit den Verdingungsunterlagen eine Wertungsmatrix mit Gewichtung bekanntzugeben, die alle Kriterien für die Bewertung der Angebote beinhaltet. RA Jan Lennart Müller erklärt die Rechtslage.
Die nachträgliche Erstellung einer solchen Wertungsmatrix verstößt gegen das Transparenzgebot. Erfüllt die Vergabestelle aber diese Bedingungen, dann ist sie in der tatsächlichen Bewertung relativ frei, dies bestätigte eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt (Beschluss VK 2-179/09 vom 27.12.2009).
1. Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht dargestellt)
Im zu entscheidenden Fall hatte die Vergabestelle Beratungsleistungen bei der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (UB) nach § 38 a SGB IX/2009 in einem offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben.
Nach den Verdingungsunterlagen hatten die Bieter mit ihrem Angebot ein Konzept zur Durchführung der ausgeschriebenen Maßnahmen einzureichen, das anhand der Kriterien einer den Verdingungsunterlagen beigefügten Wertungsmatrix bewertet werden sollte. In der Wertungsmatrix waren die Wertungskriterien in Wertungsbereiche eingeteilt. Jedes Wertungskriterium sollte mit einem Wert zwischen null und drei Punkten bewertet werden. Die Vergabestelle teilte in diesem Zusammenhang mit: „Ein Konzept wird mit einem Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die Konzeption der Maßnahme/Beauftragung aber insgesamt eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Ein Konzept wird mit zwei Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme/Beauftragung Erfolg verspricht. (…) Ausgeschlossen von der weiteren Wertung sind allerdings Angebote, bei denen die Summe der Leistungspunkte nicht mindestens 85 Prozent der Gesamtleistungspunktzahl beträgt, welche bei durchgängiger Bewertung der Wertungskriterien mit zwei Punkten erreicht wird (d.h.
17 000 Leistungspunkte).“
Im Rahmen der Angebotswertung gelangte die Vergabestelle in Bezug auf das Angebot eines Bieters zu einer Bewertung mit einer Gesamtleistungspunktzahl von nur 12 400 Leistungspunkten, also deutlich weniger als die für eine weitere Wertung erforderlichen 17 000 Leistungspunkten (85 Prozent der Leistungspunkte). Ein (inhaltsgleiches) Konzept eines anderen Bieters bewertete die Vergabestelle hingegen mit über 17 000 Leistungspunkten. Das niedriger bewertete Konzept wurde überwiegend jeweils mit nur einem Punkt bewertet.
Nach erfolgter Benachrichtigung des unterlegenen Bieters, reichte dieser unverzüglich eine Rüge ein und beantragte ein Nachprüfungsverfahren, als seiner Rüge nicht stattgegeben wurde. Im Wesentlichen rügte der unterlegene Bieter eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Vergabestelle.
2. Entscheidung der Vergabekammer des Bundes
Die Vergabekammer entschied, dass die Wertung des Angebots des Antragstellers in Bezug auf das einzureichende Konzept nicht zu beanstanden und daher der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sei. Eine Vergaberechtswidrigkeit der Wertung folge zum einen nicht aus dem Umstand, dass das inhaltsgleiche Konzept, das der Antragsteller eingereicht habe, von der Vergabestelle besser bewertet worden sei. Zum anderen sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, die Bewertung seines Konzepts vergabefehlerfrei erfolgt.

Dies habe zur Folge, dass die Vergabestelle vergaberechtskonform zu dem Wertungsergebnis gelangt sei, dass der Antragsteller mit seinem Angebot nicht die erforderliche Mindestanzahl an Leistungspunkten erhalten habe, von der weiteren Wertung auszuschließen und somit nicht in seinen Rechten verletzt sei. Die Wertung des Angebots des Antragstellers sei nicht deshalb vergaberechtswidrig, weil das Angebot eines anderen Bieters besser bewertet wurde. Bei der Bewertung der Angebote im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese die Anforderungen nach den aufgestellten Wertungskriterien erfüllen, stehe der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer führte in ihrer Entscheidung dezidiert aus, weshalb es bei den einzelnen ertungskriterien einen Beurteilungsfehler der Vergabestelle nicht annimmt. Grundsätzlich hob die Vergabekammer des Bundes folgendes hervor: „Dass das Konzept (…) (des 2. Bieters, Anm.d.V.) in vielen der Wertungskriterien im Gegensatz zum Konzept (…) (des 1. Bieters, Anm.d.V.) mit nur einem Punkt statt mit zwei Punkten bewertet wurde, ist nicht an sich zu beanstanden, da das Einräumen eines Beurteilungsspielraums seinem Wesen nach gerade dazu führen kann, dass die Bewertungen unterschiedlich ausfallen. Beurteilungsspielräume setzen gedanklich und praktisch voraus, dass innerhalb einer vertretbaren Bandbreite beurteilungsfehlerfrei entschieden werden kann und auch unterschiedliche Entscheidungen rechtsfehlerfrei ergehen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04).“
3. Fazit
Die Entscheidung bestätigt die Kernthese des prozessualen Vergaberechts: Ungenau vorbereitete Vergabeverfahren und mangelhaft geführte Vergabeakten führen dazu, dass sich Bieter bei den Vergabekammern durchsetzen können. Wird eine Ausschreibung sorgfältig vorbereitet (Bekanntgabe aller Gewichtungs und Bewertungskriterien) und auch die sonstigen Anforderungen erfüllt, braucht die Vergabestelle eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu fürchten. Sind Fehler in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten, verbleibt dem Gericht nur noch die Überprüfung, ob die Vergabestelle ihren Ermessenspielraum eingehalten hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn
• ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wird;
• allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten werden;
• eine Ungleichbehandlung vorliegt;
• die Vergabestelle willkürlich handelt;
• die Vergabestelle sachfremde Erwägungen anstellt.
Die nächste Ausgabe erscheint am 31. Mai mit den Themen:
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